Die Fahrradmanufaktur ist 1987 aus dem VSF hervorgegangen. Der VSF, dessen Kürzel ursprünglich …
Verkehrssicheres Fahrrad
Mit dem Fahrrad im StraßenverkehrDabei ist die Verordnung in Deutschland eigentlich eindeutig. Ein verkehrssicheres Fahrrad benötigt gelbe Reflektoren an den Pedalen und in den Speichen. Bei ganz neuen Rädern (üblicherweise seit etwa fünf Jahren) sind die Reifen mit weißen umlaufenden Reflektorstreifen versehen, die dürfen die gelben Speichenreflektoren wirklich ersetzen. Hinten am Rad müssen sich ein rotes Rücklicht sowie ein roter Reflektor befinden (Mindestmaße sind festgeschrieben), vorne müssen ein Frontstrahler und ein Reflektor angebracht sein (beide weiß und ebenfalls in der Mindestleuchtkraft beziehungsweise den Mindestmaßen festgeschrieben). Das Rad benötigt außerdem zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen und eine helltönende Klingel. Traditionell sollte die Lichtmaschine per Dynamo betrieben sein. Das ist schon alles.
Ausnahme Rennrad: Die Beleuchtung
Seit einigen Jahren gibt es eine Ausnahme in Sachen Verkehrssicherheit: Rennräder mit einem Gewicht von weniger als 11 kg benötigen keine dynamobetriebene Lichtmaschine, sondern können bedarfsweise mit montierbaren LED-Rücklichtern und -Frontstrahlern ausgestattet werden. Allerdings sind die Radfahrer/-innen in diesem Fall offiziell dazu verpflichtet, Ersatzbatterien mit sich zu führen. Die Mindestleuchtkraft des Frontscheinwerfers ist auch hier festgeschrieben, was eigentlich unsinnig ist, denn keine der auf dem Markt erhältlichen LED-Lampen ist unzuverlässiger als eine dynamobetriebene Lichtmaschine. Daher wird wohl auch in den seltensten Fällen das Gewicht des Rennrads, das Vorhandensein von Ersatzbatterien und die tatsächliche Lichtleistung in Lumen gemessen werden.
Bislang war die Art der Lichtmaschine eines Fahrrades übrigens weniger strikt geregelt als die meisten Menschen das annehmen: Neben dem herkömmlichen Dynamo war der für Schäden durch Unfälle recht anfällige Nabendynamo übrigens auch erlaubt, und kein Radfahrer, keine Radfahrerin war verpflichtet, einen Ersatzdynamo oder auch nur Werkzeug zur Reparatur desselben mitzuführen. Das galt und gilt für Kindermountainbikes ebenso wie für ein Jugendfahrrad von 26 Zoll, ein BMX-Rad und jegliche andere Art von Fahrrad.
Nicht verpflichtend, aber ratsam
Sinnvoll am Fahrrad, für die Verkehrssicherheit aber nicht zwingend vorgeschrieben, sind außerdem ein Ständer (zum sicheren Abstellen des Rades), Schutzbleche vorn und hinten (spätestens, wenn Matschstücke im Nacken landen und die Lampe im Spritzschlamm der Reifen absäuft, weiß man, warum), sowie ein Fahrradhelm. Häufig wird argumentiert, dass es ausreicht, wenn man ein verkehrssicheres Fahrrad hat und sicher fahren kann. Das ist aber nicht richtig. An den meisten Unfällen im Straßenverkehr, an denen Radfahrer/-innen beteiligt sind, sind andere Verkehrsteilnehmer/-innen Schuld, die ihrerseits wenige oder keine Verletzungen davontragen.
Das Argument mit der Verkehrssicherheit ist Unfug, und wer sein Fahrrad beherrscht, kann trotzdem nicht verhindern, dass andere ihm die Vorfahrt nehmen oder schlicht mal den Fahrradweg zuparken. Ein Helm kann keine Leben retten. Aber er kann tödliche Kopfverletzungen in schwere Kopfverletzungen umwandeln, kann Verletzungen mit bleibender Hirnschädigung in eine heilbare Verletzung abmildern. Allein in diesem Sinne sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass beim Radfahren ein Helm getragen wird. Jugendliche finden oft die BMX-Helme, die etwas an die alten Topfhelme für Motorradfahrer erinnern, sehr cool. Im ein oder anderen Fahrradladen wird übrigens inzwischen auch in Sachen Helm kompetent beraten - die Verkäufer/-innen sind oft genug an Sicherheitstraining mit der Polizei beteiligt.