Das Fahrrad mit Hilfsmotor: Geschichte und Rechtslage
Ein Fahrrad mit Hilfsmotor ist ein Fahrrad mit kleinem Verbrennungsmotor, das zusätzlich getreten werden kann. Es war vor allem in den 1950er- und 1960er-Jahren beliebt und gilt als Vorläufer heutiger E-Bikes.
Rechtlich zählt ein klassisches Fahrrad mit Hilfsmotor heute nicht als Fahrrad, sondern als Mofa oder Kleinkraftrad. Es braucht Versicherung, Kennzeichen und meist eine Prüfbescheinigung oder einen Führerschein. Damit unterscheidet es sich von Pedelecs und S-Pedelecs.
Die Zeit der kleinen Benzinmotoren
Nach dem Zweiten Weltkrieg konnten sich viele Menschen weder ein Motorrad noch ein Auto leisten. Das Fahrrad mit Hilfsmotor bot einen Kompromiss: ein handelsübliches Fahrrad, in dessen Rahmen ein kleiner Verbrennungsmotor eingebaut war. Meist waren es Einzylinder-Zweitaktmotoren mit kleinem Hubraum, die nur gemäßigte Geschwindigkeiten erlaubten. Der Motor ließ sich zuschalten; die Pedale konnte man weiter treten, etwa bei Bergauffahrten.
Typische Vertreter dieser Gattung waren die NSU Quickly sowie Modelle von Zündapp, Hercules und Kreidler. Auch ausländische Hersteller wie der französische Hersteller Solex bauten kompakte Motoren, die vorne an der Gabel saßen und das Vorderrad antrieben. Die Motoren waren einfach aufgebaut, oft ohne elektrischen Anlasser, sodass man per Kickstarter oder Anwerfen startete. Die Wartung übernahmen die Fahrer selbst, denn die Technik war überschaubar und Ersatzteile gab es in jedem Fachgeschäft.
Der Begriff „Fahrrad mit Hilfsmotor" war damals keine amtliche Fahrzeugklasse, sondern eine Beschreibung für Fahrräder, die man auch mit Muskelkraft bewegen konnte. Die ersten Modelle galten als Fahrräder mit Zusatzmotor, später setzte sich der Begriff Mofa für Motorfahrrad durch.
Warum der Hilfsmotor verschwand
Die Blütezeit endete in den 1970er-Jahren, als steigende Benzinpreise und strengere Abgasvorschriften den Betrieb teurer und komplizierter machten. Hinzu kam, dass die Preise für kleine Motorroller sanken und diese mehr Komfort boten. Viele Hersteller stellten die Produktion nach und nach ein. Die NSU Quickly wurde eingestellt, andere Marken folgten in den folgenden Jahren. Der Bestand an fahrbereiten Fahrrädern mit Hilfsmotor ist heute klein, und wer eins besitzt, betreibt es meist als Liebhaberstück oder für Oldtimer-Treffs.
Die rechtliche Einordnung heute
Nach der heutigen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fällt ein Fahrrad mit Verbrennungsmotor nicht unter die Kategorie Fahrrad. Entscheidend sind Hubraum und Höchstgeschwindigkeit. Ein Fahrzeug mit höchstens 25 Kilometern pro Stunde und einem kleinen Hubraum gilt als Mofa. Wenn Sie ein solches fahren möchten, brauchen Sie eine Mofa-Prüfbescheinigung, die Sie ab einem Mindestalter erwerben können. Das Mofa benötigt ein gültiges Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und muss technisch den Vorgaben entsprechen.
Ein Fahrzeug, das schneller als 25 Kilometer pro Stunde fährt, wird als Kleinkraftrad eingestuft. Dafür ist die Fahrerlaubnisklasse AM erforderlich, die Sie ab einem Mindestalter erwerben können. Auch hier sind Versicherungskennzeichen und eine gültige Betriebserlaubnis Pflicht. Ein historisches Fahrrad mit Hilfsmotor, das schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren kann, muss also wie ein modernes Kleinkraftrad behandelt werden, wenn es am Straßenverkehr teilnimmt.
Wenn Sie ein altes Fahrrad mit Hilfsmotor restaurieren und fahren möchten, müssen Sie es bei der Zulassungsstelle vorführen. Der TÜV prüft, ob die Bremsen, die Beleuchtung und der Motor dem damaligen Serienzustand entsprechen oder ob eine Einzelabnahme nötig ist. In der Praxis ist das oft aufwendig, weil originale Bauteile schwer zu beschaffen sind. Eine Alternative ist die Anerkennung als Oldtimer, sofern das Fahrzeug ein Mindestalter erreicht hat und im Originalzustand erhalten blieb. Dann gelten erleichterte Untersuchungsregeln, und das Fahrzeug erhält ein H-Kennzeichen, das mit einer pauschalen Kfz-Steuer verbunden ist.
Abgrenzung zu Pedelec und S-Pedelec
Ein modernes Pedelec, umgangssprachlich meist E-Bike genannt, hat einen Elektromotor, der nur unterstützt, solange man tritt, und bei 25 Kilometern pro Stunde die Unterstützung abregelt. Rechtlich gilt es als Fahrrad. Sie brauchen weder Führerschein noch Versicherungskennzeichen oder Helm, obwohl ein Helm aus Sicherheitsgründen immer sinnvoll ist. Der Motor darf nur eine begrenzte Dauerleistung haben, und die Unterstützung muss bei Erreichen der Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde enden.
Ein S-Pedelec unterstützt bis zu einer höheren Geschwindigkeit und hat oft eine höhere Motorleistung. Wegen der höheren Geschwindigkeit wird es rechtlich wie ein Kleinkraftrad behandelt. Sie benötigen dafür die Fahrerlaubnisklasse AM, ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und müssen beim Fahren einen Helm tragen. Der Unterschied zur Mofa-Kategorie liegt beim Tretantrieb: Beim S-Pedelec ist der Motor an die Pedalbewegung gebunden, beim Mofa mit Verbrennungsmotor kann der Motor auch ohne Treten laufen.
Der wichtigste Unterschied zwischen einem historischen Fahrrad mit Hilfsmotor und einem Pedelec liegt also in der Art des Antriebs und in der rechtlichen Folge. Der Verbrennungsmotor macht aus dem Fahrrad immer ein motorisiertes Fahrzeug mit Zulassungspflicht. Das Pedelec bleibt ein Fahrrad, solange die genannten Grenzen eingehalten sind. Wer sich heute ein Fahrrad mit Elektrounterstützung kauft und nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren möchte, spart sich den Ärger mit Versicherung, Kennzeichen und Führerschein.